Das Kuratorium versteht sich als Zusammenschluss von
Bürgern und Freunden Halberstadts, die
sich mit persönlichem Engagement und fachlichen
Kenntnissen für die Bewahrung und Weiter-
entwicklung der Halberstädter Kulturlandschaft einsetzen.
§
1 Name und Sitz
Die veränderte Aufgabenstellung erfordert eine Namensänderung
1. Der Verein hat
jetzt den Namen
"Kuratorium Stadtkultur Halberstadt e.V."
und ist weiter im Vereinsregister des Amtsgerichtes Halberstadt unter
der R.Nr.
01 eingetragen.
2. Der Sitz ist
Halberstadt, die Adresse bestimmt sich nach der Anschrift des
jeweiligen
Vorstandsvorsitzenden.
§ 2 Ziele und
Aufgaben
1.
Um sein in der Präambel genanntes
Ziel zu erreichen, wird das Kuratorium die kulturelle Entwick-
lung in der Stadt ideell beeinflussen, Initiativen ergreifen, zur
Förderung Spenden einwerben und
Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Dabei ist Zweck des Kuratoriums das Bewahren der
historischen Bausubstanz: in der Altstadt,
der historischen Kulturgüter wie der Martinikirche als Wahrzeichen
der Stadt Halberstadt
Die eingeworbenen Spenden werden den Zielen
entsprechend den mit der Realisierung gemein-
nütziger Aufgaben betrauten Körperschaften zur Verfügung gestellt. Das
Kuratorium verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“, § 51 ff AO, (insbesondere die oben in § 2 aufgeführten,
allgemein als besonders
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke). Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die in
der
Satzung angeführten Ziele und Aufgaben verwendet werden. Es darf keine
Person durch
Ausgaben, die dem Kuratorium fremd sind, begünstigt werden.
Die Tätigkeit aller Mitglieder,
auch des Vorstands, ist ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Das
Kuratorium besteht aus persönlichen und koorporativen Mitgliedern.
Persönliche Mitglieder
müssen volljährig sein. Koorporative Mitglieder können
Personengesellschaften und juristische
Personen sein. Auch Einzelfirmen können Mitglieder
werden und werden korporativen Mitgliedern
gleichgestellt.
2. Der
Antrag zum Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Mit der
Mitgliedschaft ist die
Verpflichtung verbunden, die Ziele des Kuratoriums auch
mit jährlich zu zahlenden Beiträgen zu
fördern.
3. Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
-
Tod,
- Austrittserklärung, die dem Vorstand 3 Monate vor Jahresende zugehen
muß,
-
durch vom Vorstand zu beschließende Streichung von der Mitgliederliste.
Sie erfolgt, wenn ein
Mitglied seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Kuratorium trotz Mahnung nicht nachkommt
oder wenn das Verbleiben des
Mitglieds im Kuratorium das Ansehen und/oder die Zielsetzung
des Kuratoriums gefährden würde. Über
einen Widerspruch gegen die Streichung entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4
Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ des
Kuratoriums ist die Mitgliederversammlung.
2.
Sie hat im wesentlichen folgende
Aufgaben:
-
Wahl und Entlastung des
Vorstands,
-
Wahl der Revisionskommission,
-
Beschlussfassung über die Höhe
der jährlichen Beiträge,
-
Beschlussfassung über die Bildung
von Arbeitsgruppen für Aufgaben aus der Zielstellung nach
§ 2,
-
Beschlussfassung über
Satzungsänderungen,
-
Begründung und Beendigung der
Mitgliedschaft im Kuratorium,
-
Entscheidung über einen
Widerspruch gegen Streichung von der Mitgliederliste gem. § 3.3,
-
Beschlussfassung über die
Auflösung des Kuratoriums
3.
Die Mitgliederversammlung wird in
der Regel vier mal pro Jahr schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung, des Ortes und der Uhrzeit und unter Einhaltung
einer Frist von mindesten zwei
Wochen einberufen.
4.
Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung und die darin gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll
zu führen, das durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
6.
Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die
Auflösung des Vereins ist in einer eigens und ausschließlich
mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel
Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu
beschließen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und zwei
weiteren Mitgliedern.
2.
Die Mitglieder des Vorstands
werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben im Amt,
bis der Nachfolger gewählt ist.
Nach erfolgter Wahl verteilen sie die Vorstandsämter unter sich.
Ist ein Vorstandsamt nicht besetzt oder scheidet ein Mitglied
des Vorstands vorzeitig aus, so ist
der Vorstand berechtigt, das vakante Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch
einstimmigen Beschluss zu besetzen. Dieses Vorstandsmitglied
ist durch die nächste
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
3.
Auf Verlangen von mindestens 30%
aller Mitglieder kann innerhalb der Wahlperiode eine Neuwahl
des gesamten Vorstands oder einzelner Mitglieder erfolgen.
Der amtierende Vorstand ist von
diesem Wunsch rechtzeitig (§ 4.3) zu unterrichten und hat
einen entsprechenden Tages-
ordnungspunkt in die Einberufung aufzunehmen.
4.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB
sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist
allein vertretungsberechtigt.
5.
Der Vorstand kann zu seinen
Sitzungen Gäste in beratender Funktion einladen.
6.
Zu den Aufgaben des Vorstandes
gehören insbesondere:
- die Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen,
-
die Erarbeitung des Jahresberichtes,
-
die Öffentlichkeitsarbeit,
- die
Entscheidung über die Verwendung finanzieller Mittel bis zu einer
Höhe von 2500 € im
Einzelfall, darüber hinausgehende
Mittelverwendung hat die
Mitgliederversammlung zu
entscheiden.
-
Überwachung der Beitragszahlung
§ 6 Revisionskommission
1.
Die Revisionskommission besteht
aus drei Kuratoriumsmitgliedern. Sie hat
die Aufgabe, einmal
jährlich die Einhaltung der Satzung, die Verwaltung und
Verwendung der Mittel des Kuratoriums
und die ordnungsmäßige Durchführung der Beschlüsse zu
überprüfen. Auf Beschluss der Mit-
gliederversammlung hat sie auch einzelne Vorgänge nach den
gleichen Kriterien zu überprüfen.
Die Mitglieder der
Revisionskommission werden auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt und
bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Kommission.
Wenn ein Revisionsmitglied
vorzeitig ausscheidet, bestimmt sich das Verfahren nach §
5.1. Auch § 5.2 gilt für die Revisions-
kommission entsprechend.
2.
Die Revisionskommission hat über
ihre Prüfungen Berichte zu erstellen. Diese
sind von ihrem
Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Kuratoriumsvorstand
unverzüglich in doppelter
Ausfertigung vorzulegen.
§ 7 Schlußbestimmungen
Bei Auflösung des Kuratoriums fällt sein
Vermögen an die Stadt Halberstadt mit der Auflage, es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Satzungsänderung wurde in der
Mitgliederversammlung am 27.09.2005 beschlossen und ersetzt
alle vorhergehenden Satzungen des Vereins.
Dr. Walter Kraus (Vorsitzender)
Karl Heinrich Melzer (stellv.
Vorsitzender)
V-Registereintrag 1.08
vom 20.12.2005 V-Register Amtsgericht HBS
Vorl. Gemeinnützigkeit erteilt18.01.2006 Finanzamt
HBS
|