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  Satzung Kuratorium Stadtkultur Halberstadt e.V.  
     
 

Das Kuratorium versteht sich als Zusammenschluss von Bürgern und Freunden Halberstadts, die
sich mit persönlichem Engagement und fachlichen  Kenntnissen für
die Bewahrung und Weiter-
entwicklung der Halberstädter Kulturlandschaft einsetzen.
 

§ 1 Name und Sitz
Die veränderte Aufgabenstellung erfordert eine Namensänderung

1.  Der Verein hat jetzt den Namen "Kuratorium Stadtkultur Halberstadt e.V."
    
und ist weiter im Vereinsregister des Amtsgerichtes Halberstadt unter der R.Nr. 01 eingetragen.
2.  Der Sitz ist Halberstadt, die Adresse bestimmt sich nach der Anschrift des jeweiligen 
     Vorstandsvorsitzenden.

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

1.   Um sein in der Präambel genanntes Ziel zu erreichen, wird das Kuratorium die kulturelle Entwick-
lung in der Stadt ideell beeinflussen, Initiativen ergreifen, zur Förderung Spenden einwerben und
Öffentlichkeitsarbeit betreiben. 

Dabei ist Zweck des Kuratoriums das Bewahren der historischen Bausubstanz: in der Altstadt,
der historischen Kulturgüter wie der Martinikirche als Wahrzeichen
der Stadt Halberstadt

Die eingeworbenen Spenden werden den Zielen entsprechend den mit der Realisierung gemein-
nütziger Aufgaben betrauten Körperschaften zur Verfügung gestellt. Das Kuratorium  verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“, § 51 ff AO, (insbesondere die oben in § 2 aufgeführten, allgemein als besonders
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in
der
Satzung angeführten Ziele und Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Kuratorium fremd sind, begünstigt werden
.

Die Tätigkeit aller Mitglieder, auch des Vorstands, ist ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.  Das Kuratorium besteht aus persönlichen und koorporativen Mitgliedern. Persönliche Mitglieder
     müssen volljährig sein. Koorporative Mitglieder können Personengesellschaften und juristische
     Personen sein. Auch Einzelfirmen können Mitglieder werden und werden korporativen Mitgliedern
     gleichgestellt. 

2.  Der Antrag zum Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Mit der Mitgliedschaft ist die
     Verpflichtung verbunden, die Ziele des Kuratoriums auch
mit jährlich zu zahlenden Beiträgen zu
     fördern.
                                                                                                                                

3.  Die Mitgliedschaft erlischt durch:

      - Tod, 

      - Austrittserklärung, die dem Vorstand 3 Monate vor Jahresende zugehen muß,

      - durch vom Vorstand zu beschließende Streichung von der Mitgliederliste. Sie erfolgt, wenn ein
        Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kuratorium trotz Mahnung nicht nachkommt
        oder wenn das Verbleiben des Mitglieds im Kuratorium das Ansehen und/oder die Zielsetzung
        des Kuratoriums gefährden würde. Über einen Widerspruch gegen die Streichung entscheidet
        die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4
Mitgliederversammlung

1.
Das höchste Organ des Kuratoriums ist die Mitgliederversammlung.
2.
Sie hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
    -
Wahl und Entlastung des Vorstands,
    -
Wahl der Revisionskommission,
    -
Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Beiträge,
    -
Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitsgruppen für Aufgaben aus der Zielstellung nach
      § 2,

    -
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    -
Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft im Kuratorium,
    -
Entscheidung über einen Widerspruch gegen Streichung von der Mitgliederliste gem. § 3.3,
    -
Beschlussfassung über die Auflösung des Kuratoriums
3.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vier mal pro Jahr schriftlich unter Angabe der
    Tagesordnung, des Ortes und der Uhrzeit und unter Einhaltung einer Frist von mindesten zwei
    Wochen einberufen.

4.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll
    zu führen, das durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

6.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die
    Auflösung des Vereins ist in einer eigens und ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt
    einberufenen Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu
    beschließen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.


§ 5 Vorstand


1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei
    weiteren Mitgliedern.

2.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt,
    bis der Nachfolger gewählt ist. Nach erfolgter Wahl verteilen sie die Vorstandsämter unter sich.
    Ist ein Vorstandsamt nicht besetzt oder scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist
    der Vorstand berechtigt, das vakante Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch
    einstimmigen Beschluss zu besetzen. Dieses Vorstandsmitglied ist durch die nächste
    Mitgliederversammlung zu bestätigen.

3.
Auf Verlangen von mindestens 30% aller Mitglieder kann innerhalb der Wahlperiode eine Neuwahl
    des gesamten Vorstands oder einzelner Mitglieder erfolgen. Der amtierende Vorstand ist von
    diesem Wunsch rechtzeitig (§ 4.3) zu unterrichten und hat einen entsprechenden Tages-
    ordnungspunkt in die Einberufung aufzunehmen.

4.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den
    Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

5.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste in beratender Funktion einladen.
6.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

    - die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,

    - die Erarbeitung des Jahresberichtes,

    - die Öffentlichkeitsarbeit,

    - die  Entscheidung über die Verwendung finanzieller Mittel bis zu einer Höhe von 2500 € im
      Einzelfall, darüber hinausgehende Mittelverwendung hat die Mitgliederversammlung zu
      entscheiden.

    - Überwachung der Beitragszahlung

§ 6 Revisionskommission


1.
Die Revisionskommission besteht aus drei Kuratoriumsmitgliedern. Sie hat die Aufgabe, einmal
    jährlich die Einhaltung der Satzung, die Verwaltung und Verwendung der Mittel des Kuratoriums
    und die ordnungsmäßige Durchführung der Beschlüsse zu überprüfen. Auf Beschluss der Mit-
    gliederversammlung hat sie auch einzelne Vorgänge nach den gleichen Kriterien zu überprüfen.

   
Die Mitglieder der Revisionskommission werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und
    bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Kommission. Wenn ein Revisionsmitglied
    vorzeitig ausscheidet, bestimmt sich das Verfahren nach § 5.1. Auch § 5.2 gilt für die Revisions-
    kommission entsprechend.

2.
Die Revisionskommission hat über ihre Prüfungen Berichte zu erstellen. Diese sind von ihrem
    Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Kuratoriumsvorstand unverzüglich in doppelter
    Ausfertigung vorzulegen.


§ 7 Schlußbestimmungen


Bei Auflösung des Kuratoriums fällt sein Vermögen an die Stadt Halberstadt mit der Auflage, es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
 

Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.09.2005 beschlossen und ersetzt
alle vorhergehenden Satzungen des Vereins. 

Dr. Walter Kraus (Vorsitzender)

Karl Heinrich Melzer (stellv. Vorsitzender) 

 

V-Registereintrag 1.08  vom 20.12.2005 V-Register Amtsgericht HBS

Vorl. Gemeinnützigkeit erteilt18.01.2006 Finanzamt HBS